(Politische) Übersetzungsleistung erforderlich?

Mit Beschluss vom 21.02.2024 (1 B 1158/23 u.a.) hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zwei Beschwerden des Landes stattgegeben und damit den Weg für die Besetzung der Stelle der Präsidentin/des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen freigemacht.

Während es bei „normalen“ Stellenbesetzungsverfahren üblich ist, diese zeitnah nach dem Ende der Bewerbungsfrist abzuschließen, kommt es bei Spitzendienstposten häufig zu langen Verfahrenszeiten. Legt man zu Grunde, dass Bewerbungsfristen keine Ausschlussfristen sind, kann es durch die Verfahrensdauer zu Weiterungen des Bewerberkreises kommen. Im Verfahren lag ein Besetzungsvorschlag vor, den der zuständige Minister abgezeichnet hat. Infolge eines Amtswechsels verfügte der Nachfolger, dass diese Entscheidung nicht weiter auszuführen sei. Eine andere Entscheidung hat er zunächst nicht getroffen. Im zeitlichen Umfeld soll es ein Gespräch zwischen dem (neuen) Minister und der später ausgewählten Bewerberin gegeben haben, in dem diese ihr Interesse an der Stelle kommuniziert und das Ausscheiden des bisherigen Ministers als Grund für die späte Bewerbung angegeben habe. Sie hat sich beworben. Unterlagen, die eine Prüfung zur Einbeziehung in das Auswahlverfahren betreffen, sollen im gerichtlichen Verfahren nicht vorgelegen haben. Die Auswahlentscheidung wurde geändert und die späte Bewerberin ausgewählt. Anders als zwei Verwaltungsgerichte ist das Oberverwaltungsgericht der Auffassung, dass es keine belastbaren tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Einflussnahme des Ministers auf das Auswahlverfahren zugunsten einer Bewerberin gebe.

Unabhängig von der Frage, welche Anforderungen man an die Dokumentation stellt und ob etwa die vom Verwaltungsgericht Münster vertretene Rechtsauffassung (wegen des Schutzgutes) nicht näher liegt, bleibt die Frage, ob in einem Fall, in dem zwei Verwaltungsgerichte unabhängig voneinander bei der Besetzung eines Spitzendienstpostens der Justiz zu der Einschätzung einer „manipulativen Verfahrensgestaltung“ kommen, nicht allein der Schein einer nicht den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Auswahlentscheidung einer Fortführung des Verfahrens entgegen steht.