Verblieben war im Verfahren zuletzt ein Bewerber, der nach Darstellung in zwei Gutachten und nach Beschlussfassung in der Berufungskommission sowie dem Fakultätsrat wegen fehlender fachlicher Breite und Passfähigkeit die Professur nicht vollumfänglich in Lehre und Forschung vertreten könne. Streitig war also, ob der Abbruch des Verfahrens mit dem Ziel erfolgte, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der Auswahlentscheidung auszuschließen.
Der Umstand, dass die Berufungskommission den Bewerber zu Beginn des Verfahrens als perfekt geeignet angesehen hat, ließe den Schluss auf sachfremde Erwägungen nicht zu. Die Eignung sei im Verfahren zu prüfen, sodass sich auch anhand weiterer Erkenntnisse eine andere Bewertung ergeben könne. Anhaltspunkte für eine Befangenheit von Gutachtern sah das Gericht nicht. Soweit die Prüfungsordnung der Hochschule die Erstellung von drei Gutachten als Regelfall vorsehe, könne hiervon abgewichen werden. Dies sei insbesondere zulässig, wenn nach zwei Gutachten eine Entscheidung getroffen werden könne, eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Entscheidung also existiert habe.