Änderungskündigungen sollen nach Auffassung der Landesregierung im Freistaat Sachsen nicht ausgeschlossen sein, da mit Auslaufen des Bezirkstarifvertrages Gymnasien/ Mittelschulen zum 31.07.2010 nicht ausreichend Stellen zur Verfügung stünden. Mit einer Änderungskündigung strebt der Arbeitgeber eine Modifizierung des bestehenden Arbeitsvertrages an. Der regelmäßig bestehende Vollzeitarbeitsvertrag soll in einen Teilzeitvertrag umgewandelt werden. Mit einer Beendigungskündigung wird daher ein Angebot für einen neuen Vertrag verbunden. Der Arbeitnehmer muss sich nach Ausspruch einer Änderungskündigung entscheiden, ob er zu den geänderten Bedingungen ein Arbeitsverhältnis fortsetzen will oder ob das Arbeitsverhältnis enden soll. Hat der Arbeitgeber das Angebot zur Fortsetzung des Vertrages endgültig abgelehnt, kann ein Änderungsangebot entbehrlich sein. Ein Vertragsangebot kann unter Vorbehalt angenommen werden; der Arbeitnehmer behält sich die Möglichkeit der Klage gegen die Änderungskündigung offen. Dabei sind Fristen zu wahren. Es ist empfehlenswert, sich bereits im Vorfeld eines Gespräches mit dem Arbeitgeber über eine einvernehmliche Änderung des Vertrages (freiwillige Teilzeit) beraten zu lassen, wenn eine solche freiwillige Teilzeit nicht vereinbart werden soll.