Eine solche an das Lebensalter anknüpfende Befristungsdauer stelle eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 AGG dar, wenn einem jüngeren, im Übrigen aber vergleichbaren Arbeitnehmer ein Vertrag mit längerer Vertragslaufzeit angeboten wird. Ein Fall der zulässigen unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters gemäß § 10 AGG sei nicht gegeben, weil die Befristungsregelung trotz legitimer Ziele vorliegend nicht verhältnismäßig sei. Folge der unzulässigen Benachteiligung des Arbeitnehmers bei der Befristungsdauer sei die Unwirksamkeit der Befristungsabrede nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 AGG an sich. Daher laufe der Arbeitsvertrag unbefristet fort.