Beamtinnen und Beamte können nur dann wegen eines zu geringen Alters abgelehnt werden, wenn eine Beurteilung der Bewerbung noch nicht möglich ist. Aus dem Lebensalter kann zukünftig nicht mehr auf die Eignung für das angestrebte Amt geschlossen werden. Auch Mindestwartezeiten, die über die Dauer der Beurteilung der Bewährung des Bewerbers hinausgehen, sind unzulässig. Beamtinnen und Beamte haben damit, soweit ihre Bewährung festgestellt werden kann, einen Anspruch auf Einbeziehung in das Auswahlverfahren. Dieser Anspruch kann gerichtlich durchgesetzt werden.