Dies sei durch die Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers im Zuge der Wiederherstellung der Deutschen Einheit gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe ganze Bereiche der staatlichen Tätigkeit von der Begünstigung ausgenommen. Dies habe den Zweck verfolgt, Abgrenzungsprobleme zu vermeiden. Es komme daher nicht auf die Verhältnisse des Einzelfalls, also die Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen, an.