Die Beteiligung des Personalrats dürfe auch dann nicht unterlassen werden, wenn der Beschäftigte mit seinem Antrag die vom Dienstherrn gesetzte Frist um drei Tage versäumt. Eine solche Frist sei keine materielle Ausschlussfrist. Einen nach Ablauf der Frist, aber vor Erlass des Ruhestandsversetzungsbescheides gestellten Antrag dürfe die Behörde deshalb nicht unberücksichtigt lassen. Die materielle Richtigkeit eines Bescheides führe nicht dazu, dass ein formell rechtswidriger Bescheid Bestand haben könne.