Mit Beschluss vom 28.02.2023 – 5 P 2/21 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein Mitbestimmungsrecht bei Erstellung von Anforderungsprofilen nicht besteht. Das Mitbestimmungsrecht der Personalräte bei Erlass von Beurteilungsrichtlinien erfasse nicht die Erstellung von Anforderungsprofilen, auch soweit in den Anforderungsprofilen die Gewichtung von Leistungsmerkmalen angelegt sei. Beurteilungsrichtlinien setzten (ggf. zusätzliche) Beurteilungskriterien voraus. Wenn an die Gewichtung in Anforderungsprofilen bei Beurteilungen angeknüpft werde, stelle sich allenfalls diese Anordnung als mitbestimmungspflichtig dar, nicht hingegen die Anforderungsprofile selbst oder deren Regelungen zur Gewichtung.