In dem der Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 17.05.2023 (2 B 74/23) zu Grunde liegenden Sachverhalt war beabsichtigt, einen Schüler nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SächsSchulG aus der Schule auszuschließen. Das Landesrecht sieht vor, dass der für die Maßnahme zuständig Schulleiter vor Erlass der Ordnungsmaßnahme die Klassenkonferenz anhört. Der Klassenkonferenz sind danach die beabsichtigte Maßnahme und die aus Sicht der Schulleitung rechtfertigenden tatsächlichen Umstände mitzuteilen. Gemessen an der Anordnung des Gesetzgebers zur Anhörung der Klassenkonferenz sei es nicht zu beanstanden, wenn das Ergebnis der bisherigen Überlegungen, der beabsichtigte Schulausschluss, mitgeteilt werden.