Ausgehend von den Rechtsgrundsätzen aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urteile vom 9. März 2021 - C-344/19) ging es um die Frage, ob bei Würdigung aller Umstände bei einer Übernachtung in einem auswärtigen Hotel Beamten Einschränkungen von solcher Art auferlegt werden, dass die Möglichkeit, die Zeit frei zu gestalten und sich eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigt wird. Ausgehend von dem vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt hätten solche Einschränkung nicht vorgelegen. Die Beamten hätten den Ort jederzeit verlassen sowie Alkohol konsumieren können und wären nicht zu Erreichbarkeit verpflichtet gewesen. Eine Pflicht, auf die Ausrüstung aufzupassen, habe nicht bestanden. Private Kleidung habe mitgeführt und getragen werden können.
Die Zeiten seien auch nicht nach dem Landesrecht als Wartezeit zu berücksichtigen. Der Dienstherr sei zwar nicht gehindert, eine Zeit, die nach unionsrechtlichen Kriterien Ruhezeit ist, zu Gunsten der Beamten ganz oder teilweise auf das Arbeitszeitkonto anzurechnen. Dies könne insbesondere bei mehrtägigen Dienstreisen im Hinblick auf die belastenden Umstände der längerfristigen auswärtigen Unterbringung der Beamten gerechtfertigt sein. Die streitgegenständliche landesrechtliche Regelung betreffe solche Zeiten jedoch nicht. Als Wartezeit könnten nur Zeiten berücksichtigt werden, die räumlichen Veränderungen unmittelbar nachfolgten oder vorangingen.