Mit Beschluss vom 14.12.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht diese Frage bejaht. Nach Auffassung des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichtes reiche eine Unterrichtung durch Übersendung des Entwurfes der Disziplinarklage aus. Da der Personalrat nur hinsichtlich des „ob“ der Klage beteiligt werde, müsse der Personalrat, wünsche er eine weitergehende Unterrichtung, diese einfordern. Sehe er davon ab, könne sich weder der Personalrat noch der betroffene Beschäftigte später hierauf berufen.