Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber mehrfach aufgefordert, ihm das für den Unterricht erforderliche Schulbuch zu überlassen. Dies lehnte der Arbeitgeber ab. Der Arbeitnehmer hat das Buch selbst gekauft, dem Arbeitgeber die Übereignung des Buches angeboten und zugleich um Erstattung des Kaufpreises gebeten. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte, dass der Arbeitgeber die Kosten für die Anschaffung des Buches zu erstatten hat. Ohne das Schulbuch sei der Lehrer nicht in der Lage, den Unterricht ordnungsgemäß zu erteilen. Die Kosten für den Erwerb des Buches seien nicht mit dem Entgelt abgegolten. Der Kläger könne auch nicht auf die Möglichkeit des Werbungskostenabzugs verwiesen werden. Da es sich um ein Arbeitsmittel handele, sei nicht der Schulträger zuständig. Das Urteil ist bisher nicht abgesetzt.