Mit Beschluss vom 19.03.2019 (4 L 105719.MZ) hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden, dass aus der Nichtangabe von gegen einen Bewerber gerichteten Ermittlungsverfahren auf die Nichteignung jedenfalls für den Polizeivollzugsdienst geschlossen werden könne. In Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und dem Verwaltungsgericht Berlin wird die Auffassung vertreten, dass aus dem Verschweigen von Ermittlungsverfahren auf die charakterliche Nichteignung geschlossen werden könne. Ein Dienstherr könne nur in Kenntnis auch eingestellter Verfahren feststellen, ob ein Bewerber charakterlich geeignet sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Bewerber Kenntnis vom Verfahren erlangt hat.