Im Verfahren wurde darüber gestritten, ob die Übertragung des Beförderungsamtes in einem Auswahlverfahren mit der Begründung abgelehnt werden kann, dass es dem Bewerber an der Eignung für den Beförderungsdienstposten fehlt, weil kein (nennenswerter) Dienst mehr zu leisten ist. In Abgrenzung zu Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes für die Fälle des Ausschlusses von Beförderungen aufgrund des Alters oder wegen einer Restdienstzeit im Beförderungsamt geht das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt davon aus, dass die Eignung für das Beförderungsamt jedenfalls dann fehlt, wenn der Beamte im Beförderungsamt keinen (nennenswerten) Dienst mehr zu leisten habe. Im Verfahren ging es um zwei Kalendertage.