Dies hat in der Praxis vor allem dort Auswirkungen, wo Dritte mit der Vorbereitung der Auswahlentscheidung betraut werden. Der Dienstherr bleibt bei einem Vorschlag eines Dritten derjenige, der die Eignung beurteilen und die Auswahlentscheidung zu treffen hat. Er kann sich nicht auf ein Votum eines Dritten berufen, sondern muss selbst eine rechtmäßige Auswahlentscheidung treffen.