Das Beamtenstatusgesetz regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Es ersetzt insofern das Beamtenrechtsrahmengesetz. Gegenüber dem Beamtenrechtsrahmengesetz enthält das Beamtenstatusgesetz jedoch in weniger Fällen unmittelbar geltendes Recht. Exemplarisch werden die Abordnungen, Versetzungen oder anderweitige Verwendung nach Umbildung von Körperschaften nur dann durch das Beamtenstatusgesetz geregelt, wenn es sich um eine landesübergreifende Personalmaßnahme handelt bzw. eine Verwendung bei der Bundesverwaltung erfolgt. Damit wird es im Wesentlichen auf die Ausnutzung des im Zuge der Föderalismusreform eröffneten Gestaltungsspielraums durch die Landesgesetzgeber ankommen.