Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (U. v. 15.02.2017 – 7 AZR 143/15) keine Zweifel daran, dass der Landesgesetzgeber die Voraussetzungen der Wirksamkeit der Befristung von Arbeitsverhältnissen angestellter Professoren und Professorinnen bestimmen kann. Höherrangiges Recht soll der Wirksamkeit der Erstbefristung nicht entgegenstehen. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesarbeitsgericht zum Aktenzeichen 7 AZR 506/18 anhängig.