Das Verwaltungsgericht Berlin ist im Beschluss 14.02.2019(5 L 318.18) davon ausgegangen, dass ein solcher Ausschluss zulässig wäre. Es handele sich um eine dem Auswahlverfahren vorgelagerte Organisationsgrundentscheidung des Dienstherrn. Diese Entscheidung beruhe auf sachlichen Gründen. Der Dienstherr könne Beamtinnen und Beamte durch eine solche Regelung an der gewählten Laufbahn festhalten und auf die Möglichkeiten des Aufstieges in eine andere Laufbahn verweisen. Durch die tatsächlich nachgewiesenen Abgänge habe der Dienstherr zudem auf eine drohende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung abstellen können. Der Ausschluss stelle sich als verhältnismäßig dar.
Die Entscheidung weicht von der Rechtsauffassung der 28.Kammer des Verwaltungsgerichtes Berlin ab.