Auch wenn der Arbeitgeber rechtlich verpflichtet ist, das Verfahren des betrieblichen Eingliederungsmanagements durchzuführen, soll die Nichtdurchführung des Verfahrens nicht zur formellen oder materiellen Unwirksamkeit der Entscheidung des Arbeitgebers führen. Daher könne einer Versetzung oder einer anderen Ausübung des Direktionsrechts nicht lediglich entgegengehalten werden, der Arbeitgeber habe das Verfahren des betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht durchgeführt.