Gegenstand des Verfahrens war die Klage eines Grundstückseigentümers gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid, mit dem für die Teilanlagen Gehweg, Parkstreifen mit Straßenbegleitgrün und Straßenentwässerung Erschließungsbeiträge erhoben wurden. Das Oberverwaltungsgericht entschied, dass die Beitragserhebung zutreffend erfolgte und insbesondere § 242 Abs. 9 Baugesetzbuch nicht entgegensteht. Danach kann ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind. Als bereits hergestellt gelten Erschließungsanlagen oder Teile hiervon, die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprachen. In Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht versteht das Sächsische Oberverwaltungsgericht unter einem "technischen Ausbauprogramm" einen Plan, der Vorgaben zur bautechnischen Herstellung der Erschließungsanlage oder ihrer Teile enthält. Als "örtliche Ausbaugepflogenheiten" ist das über einen längeren Zeitraums feststellbare Verhalten der Gemeinde bei der bautechnischen Herstellung von Erschließungsanlagen anzusehen. Abzustellen ist grundsätzlich auf den gesamten Ort, bei größeren Städten ggf. auf Ortsbezirke, wenn sie für den Straßenbau zuständig waren. Dabei sind auch Unterschiede in der Funktion der betreffenden Straßen zu berücksichtigen. Ausgehend von diesen Grundsätzen bestätigte das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Feststellungen des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts, wonach das Anlegen von Fußwegen an inneren Ortsstraßen zumindest seit 1895 den örtlichen Ausbaugepflogenheiten in der damals selbstständigen Gemeinde entsprach. Der Schriftverkehr der damaligen Gemeinde aus den Jahren 1951 und 1973 belegte, dass die Gemeinde selbst davon ausging, dass das Bauprogramm noch nicht vollendet war. Auch ein Bau-Ortsstatut von 1995 sah einen weiteren Ausbau an Teilen der Anlage vor, da vor unbebauten Grundstücken der Gehweg noch nicht angelegt war. Das zuvor bereits teilweise angelegte Straßenbegleitgrün wurde zudem noch teilweise als Fahrbahn genutzt, so dass die ihm zugedachte Funktion nicht erfüllt wurde. Ebenso war die Straßenentwässerungsanlage zum Stichtag 03.10.1990 nur in Teilen der Straßen vorhanden gewesen, teilweise versickerte das anfallende Niederschlagswasser noch auf den angrenzenden Grundstücken. Auch der Einwand des Klägers, die Straße sei bereits damals umfassender ausgebaut gewesen, als die abzweigenden Straßen, vermochte nicht durchzugreifen. Denn anders als die in Bezug genommenen Straßen handelte es sich bei der Straße, an die das Grundstück des Klägers anlag, nicht um eine allein dem Anliegerverkehr dienenden Straße. Die unterschiedliche Funktion der Anlage rechtfertige daher einen anderen Grad der Straßenausstattung.