In dem vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 11.07.2019 (6 B 45/19) entschiedenen Verfahren ging es um die Frage, ob der Dienstherr ein Bewerbungsverfahren auf eine nach der Besoldungsgruppe A 12 LBesO bewerteten Dienstposten für Bewerberinnen und Bewerber, denen bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 LBesO übertragen wurde, öffnen muss. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat dies verneint. Es liege im Organisationsermessen des Dienstherrn, den Bewerberkreis festzulegen. Im Ausgangspunkt ist dies zweifelsohne mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (etwa U. v. 25.11.2004 – 2 C 17.03) vereinbar. Die Begründung des Oberverwaltungsgerichtes, der Dienstherr müsse bei Besetzung des Dienstpostens nach der Besoldungsgruppe A 13 LBesO die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Nutzung des Dienstpostens nicht schaffen, ist jedoch verfassungsrechtlichen Zweifeln ausgesetzt. Nach Art. 33 Abs. 5 GG haben die Beamtinnen und Beamten einen Anspruch auf amtsangemessene Besoldung. Wenn dabei den typischen Anforderungen Rechnung zu tragen ist, erscheint die Begründung des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Nordrein-Westfalen zweifelshaft. Man mag in dieser Konstellation auf das Organisationsermessen des Dienstherrn abstellen und es für zulässig halten, das Stellenbesetzungsverfahren auf Beförderungsbewerber zu beschränken. Man kann dies aber nicht damit begründen, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 LBesO nicht zur Verfügung stünden.