Ursprünglich waren Aufgaben der Arbeitsvermittlung von einer Kommune auf eine Anstalt öffentlichen Rechts übertragen und dann wiederum auf die Kommune zurück übertragen worden. Das Bundesarbeitsgericht hat unter Bezugnahme auf die Richtlinie 2001/23/EG herausgearbeitet, dass § 613a Abs. 1 BGB im öffentlichen Dienst nur bei der Übertragung wirtschaftlicher Tätigkeiten anwendbar ist. Die Arbeitsvermittlung stelle keine Tätigkeit in Ausübung hoheitlicher Befugnisse dar. Bei der streitgegenständlichen Arbeitsvermittlung habe es sich auch um eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 613a Abs. 1 BGB gehandelt