Wenn das SächsBesG n.F. (Stufenzuordnung) wirksam ist, wie das Bundesverwaltungsgericht annimmt, kann für sächsische Beamtinnen und Beamte ein Anspruch auf 50 Euro zum Ausgleich einer Diskriminierung durch den Landesgesetzgeber bestehen. Voraussetzung ist, dass bis zum 08.11.2011 die Geltendmachung nach § 15 Abs. 4 AGG (ggf. auch durch eine sinngemäße Erklärung) erfolgte. Auf eine ggf. zusätzlich erforderliche verjährungsunterbrechende Handlung (i.d.R. Widerspruch) im Jahr 2009 kommt es nur an, wenn Beamtinnen und Beamten bis zum 08.11.2011 rückwirkend zumindest bis zum August 2006 eine Zahlung (bzw. einen Ausgleich) verlangt haben. Ohne rückwirkende Geltendmachung bis 2006 hat das Bundesverwaltungsgericht einen Anspruch verneint. In den bisher veröffentlichten Entscheidungen wird die (kürzeste) Verjährungsfrist neben der Geltendmachung erörtert.
In allen anderen Fällen besteht kein Anspruch, weil der Sächsische Gesetzgeber das Besoldungsrecht rückwirkend korrigiert habe. Die Urteile finden Sie auf den Internet-Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes.Gern beraten wir zu den Folgen im Einzelfall.
Ob die rückwirkende Korrektor wirksam ist, wird das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden haben. Eine detaillierte Information steht unseren Mandantinnen und Mandanten zur Verfügung.