(Teilzeit- und Befristungsgesetz) hat zum 01.01.2001 die bisher von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Zulässigkeit eines befristeten Arbeitsvertrages auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Danach ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Der Gesetzgeber nennt in § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG zahlreiche sachliche Gründe, die die Befristung rechtfertigen können. Der vom Gesetzgeber aufgestellte Katalog ist nicht abschließend. Unter Fortführung der Bestimmungen des Beschäftigungsförderungsgesetzes ist in § 14 Absatz 2 TzBfG vorgesehen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne sachlichen Grund bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig ist. Seit dem 01.01.2004 ist in den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig. § 14 Absatz 3 TzBfG sieht in der seit dem 01.01.2003 geltenden Fassung ferner vor, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne sachlichen Grund zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr beendet hat.