Daueraufgabe

Sieht das Landespersonalvertretungsgesetz vor, dass der Personalrat in Angelegenheiten einzelner Beschäftigter nur auf Antrag tätig wird, gilt dies jedenfalls dann, wenn der Gesetzgeber den Antragsvorbehalt an die dauerhafte Übertragung einer Tätigkeit knüpft, nicht schon dann, wenn Beschäftigte vorübergehend, etwa im Wege der Abordnung, Personalangelegenheiten wahrnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 24.04.2014 (6 PB 2/14) klargestellt, dass es nicht auf den dauerhaften Anfall der Tätigkeiten, sondern auf die dauerhafte Übertragung von Angelegenheiten ankomme.