Zwar stehe es den Mitgliedsstaaten frei, in Ausfüllung der Richtlinie und der Rahmenvereinbarung das geeignete Mittel zur Vermeidung des missbräuchlichen Einsatzes aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu wählen. Ein die Befristung rechtfertigender sachlicher Grund soll Umstände erfordern, die sich aus der Art der Aufgaben oder der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels ergeben könnten. Daher sei es ausgeschlossen, allgemein und abstrakt das Aufeinanderfolgen befristeter Arbeitsverträge zuzulassen, ohne das weitere Voraussetzungen vorliegen. Hieran gemessen stelle die vorübergehende Vertretung eines Arbeitnehmers einen sachlichen Grund dar. Wenn, wie im Ausgangsverfahren, ungewiss sei, wann der Vertretungsbedarf entfällt, könne dies einen die Befristung rechtfertigenden sachlichen Grund nicht darstellen. Die nationalen Gerichte müssen daher auch dort, wo die Vertretung einen sachlichen Grund darstellt, prüfen, ob nach den Besonderheiten der Tätigkeit und den Bedingungen der Ausübung den Anforderungen der Rahmenvereinbarung entsprochen wird. Vor diesem Hintergrund sollen alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Zahl mit derselben Person oder zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge berücksichtigt werden. Steht, wie im Ausgangsverfahren, nicht fest, wann ein Auswahlverfahren abgeschlossen ist, kann allein die Dauer des Auswahlverfahrens die Befristung der Beschäftigung nicht rechtfertigen. Haushaltserwägungen könnten kein sozialpolitisches Ziel darstellen. Der Europäische Gerichtshof verweist zugleich darauf, dass die Mitgliedsstaaten statt des Rückgriffs auf einen sachlichen Grund die Richtlinie dadurch effektiv umsetzen können, dass sie die Gesamthöchstdauer oder die Zahl der Verlängerungen vorgeben.