Das Dienstzeugnis muss über die von dem Vertreter ausgeübte Tätigkeit und seine Leistungen Auskunft geben. Im Übrigen gäbe es keine gesetzlichen Vorgaben zur Ausgestaltung des Dienstzeugnisses. Dementsprechend ist der im Verfahren betroffene Rechtsträger verurteilt worden, dem Vertreter ein formgerechtes, wahrheitsgemäß vollständiges und wohlwollendes qualifiziertes Dienstzeugnis über die Tätigkeiten und Leistungen als Vertretungsprofessor zu erteilen.