Voraussetzung für die Anwendung der Norm sei nur, dass das Kind im Haushalt betreut werde. Daher komme es auf die Belastung des Arbeitnehmers durch die Betreuung nicht an. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg befasst sich in der Entscheidung vom 25.10.2013 (22 Sa 1066/13, nicht rechtskräftig) zugleich mit der Frage, ob § 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG die Geburt des Kindes während der Dauer des Arbeitsvertrages voraussetzt und verneint diese Frage. Ferner wird dort die Auffassung vertreten, dass es sich nicht um ein eigenes Kind handeln müsse. Voraussetzung sei nur, dass es im Haushalt betreut werde. Auf die Belastung des Arbeitnehmers komme es nicht an. Der Gesetzgeber habe mit der familienfreundlichen Komponente typisieren können.