Maßgeblich für die objektive Eignung seien nicht das Anforderungsprofil des Arbeitgebers, sondern die Anforderungen, die er an einen Stellenbewerber stellen dürfe. Der öffentliche Arbeitgeber müsse auf Grund der Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG ein Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle festlegen und nachvollziehbar dokumentieren. Für das Auswahlverfahren bleibe dies dann maßgeblich. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes begegne es keinen Bedenken, wenn ein öffentlicher Arbeitgeber für eine zu besetzende Stelle von vornherein nur solche Bewerber in den Blick nehme, die auf Grund ihrer dokumentierten Ausbildungsergebnisse in besonderem Maße befähigt erschienen. Maßgeblich für die objektive Eignung seien nicht das Anforderungsprofil des Arbeitgebers, sondern die Anforderungen, die der Arbeitgeber an einen Stellenbewerber stellen durfte. Diese Anforderungen müssten von nachvollziehbaren Gesichtspunkten gedeckt sein. Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes seien verpflichtet, für die zu besetzende Stelle ein Anforderungsprofil festzulegen und zu dokumentieren. Nur dadurch könne eine Auswahlentscheidung nach den Kriterien der Bestenauslese gemäß Art. 33 Absatz 2 GG gerichtlich überprüft werden. Der (öffentliche) Arbeitgeber dürfe in Bezug auf die fachliche Geeignetheit ein bestimmtes Ausbildungsergebnis verlangen. Verfehle der behinderte Bewerber Anforderungen offensichtlich, sei keine „vergleichbare Situation“ gegeben.