Die betroffene Hochschule habe durch Promotionsordnung die Modalitäten der Zulassung zur Promotion regeln können. In diesem Zusammenhang sei sie hochschulberechtigt gewesen, von Promotionsbewerbern Auskunft über Vorstrafen zu verlangen. Es entspreche vernünftigen Erwägungen des Allgemeinwohls, Promotionsbewerbern mit Vorstrafen nicht oder jedenfalls nicht ohne weitere Prüfung zur Promotion zuzulassen. Dies sei auch mit § 5 Abs. 3 GG vereinbar.