Mit Beschluss vom 19.08.2015 – 1 BvR 8/14 hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der die Verletzung der Rechtsschutzgarantie gerügt wurde. In den Entscheidungsgründen weist das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass Rechtsschutz auch in Berufungsverfahren rechtzeitig und ggf. unter Beteiligung der Hochschule zu erlangen sein müsse. Eine Klage auf Erteilung eines Rufes gegen die Hochschule sei nicht von vornherein als unzulässig anzusehen. Rechtsschutzanträge müssten ggf. rechtsschutzfreundlich ausgelegt werden.