Mit Beschluss vom 01.12.2009 hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg (3 Bf 191/08) entschieden, dass die Exmatrikulation eines „Langzeitstudierenden“, der die Studienzeit um mehr als das Doppelte der Regelstudienzeit des Studienganges überschritten hat, rechtmäßig ist. Eine gesetzliche Regelung mit dieser Folge soll nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen. Insbesondere soll die Regelung verhältnismäßig sein. Sofern die Regelung Rückwirkungen entfalte, sei dies nicht zu beanstanden.