Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Ämter nach Art. 33 Abs. 5 GG grundsätzlich auf Lebenszeit zu übertragen sind. Die Ungewissheit, ob der Beamte das Führungsamt auf Dauer behalte oder wieder in sein altes, niedriger besoldetes Amt zurückkehre, mache den Beamten anfällig für Beeinflussungen und Anpassungen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte bereits 2005 eine vergleichbare Rechtsauffassung zum Landesrecht des Freistaates Bayern vertreten.