Zugleich hat das Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung die in der Praxis wichtige Frage, wer den Nachweis der schriftlichen Vereinbarung der Befristung eines Arbeitsvertrages zu führen hat, entschieden. Insofern soll diejenige Partei darlegungs- und beweisbelastet sein, die sich auf die Wirksamkeit der Befristung beruft. Regelmäßig ist dies der Arbeitgeber. Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer, wenn ihm die Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages durch beide Parteien nicht bekannt ist, das Erfüllen des Schriftformerfordernisses mit Nichtwissen bestreiten.