Dies gelte jedenfalls dann, wenn sie wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen und diese zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis (anderweitig) prägten. Das Hessische Landesarbeitsgericht stellt darauf ab, dass die vertraglich geschuldete Lehre (serbische und kroatische Sprache) einen wissenschaftlichen Zuschnitt gehabt habe. Im Rahmen der Lehrveranstaltung seien die Studierenden zur wissenschaftlichen Tätigkeit anzuhalten gewesen. Ohne eigene wissenschaftliche Tätigkeit sei dies nicht möglich. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesarbeitsgericht zum Aktenzeichen 7 AZR 614/14 anhängig.