Der Schutzbereich der Berufsfreiheit erfasse zwar die berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst. Die Umsetzung greife auch in den Schutzbereich der Berufsfreiheit ein. Die beamtenrechtlich normierte allgemeine Gehorsamspflicht reiche aus, um den Eingriff zu rechtfertigen. Die gerichtliche Kontrolle einer Umsetzung könne in einer mit dem Grundgesetz zu vereinbarenden Weise darauf beschränkt sein, ob die Gründe des Dienstherrn nicht nur vorgeschoben sind und ob die Umsetzung aus anderen Gründen unwillkürlich ist. Es ist jedoch – bei Vorliegen von Anhaltspunkten - fachgerichtlich zu prüfen, ob das weite Ermessen des Dienstherrn eingeschränkt ist. Solche Beschränkungen können sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, dem Schutzbedürfnis von Ehe und Familie oder aus den besonderen Belastungen beim Wechsel des Dienstortes ergeben.