Verfügt ein Dienstherr eine Abordnung in der sicheren Kenntnis, dass er hierdurch gegen den allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung verstößt, stellt sich die Abordnungsverfügung bereits aus diesem Grund als rechtswidrig dar. Ebenso fehlt es am dienstlichen Bedürfnis für eine Abordnung, wenn der Beamte nicht amtsangemessen verwendet werden kann und der Beamte der anderweitigen Verwendung nicht zugestimmt hat (SächsOVG, B. v. 26.01.2009 – 2 B 378/08).