Die amtsärztliche Bescheinigung hatte lediglich eine „mäßige Leistungseinschränkung“ bestätigt. Der den Studierenden behandelnde Facharzt hatte eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Auf diese war in der amtsärztlichen Bescheinigung Bezug genommen worden. Jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes müsse bei einem solchen Sachverhalt davon ausgegangen werden, dass ursprünglich eine Prüfungsunfähigkeit vorgelegen hat und daher die Zulassung zur Wiederholungsprüfung erfolgen durfte.