Der Kläger begehrte die Überprüfung des Urteils des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts, das sein Begehren, für das Jahr 2001 eine zeitanteilige Festsetzung der Grundsteuer zu erreichen, abgewiesen hatte. Der Kläger hatte gegen den von der Gemeinde erlassenen Grundsteuerbescheid geklagt und ausgeführt, dass das im Grundsteuerrecht geltende Stichtagsprinzip auf den Gesamtvollstreckungsverwalter nicht anwendbar sei. Der Verwalter habe lediglich für die Dauer des Gesamtvollstreckungsverfahrens für die Grundsteuer einzustehen. Die Einstandspflicht ende nach Auffassung des Klägers mit der Freigabe des Grundstücks aus der Gesamtvollstreckungsmasse. Die Einwendungen des Klägers rechtfertigten nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts die Zulassung der Berufung nicht. Es führte aus, dass die Erhebung von Grundsteuern in einem dreistufigen Verfahren erfolgt. Nach dem Erlass eines Einheitswertbescheides und dem darauf aufbauenden Steuermessbescheid durch das zuständige Finanzamt erlässt die Gemeinde in Anwendung des Hebesteuersatzes gegenüber den Grundstückseigentümern den Grundsteuerbescheid. Bei dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes handelt es sich um einen sog. Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 AO. Der Grundsteuerbescheid der Gemeinde hingegen ist ein Folgebescheid, der auf die bindenden Feststellungen des Grundlagenbescheides aufbaut. Durch dieses gestufte Verfahren wird die Gemeinde rechtlich gebunden, was dazu führt, dass ihr weder eine Prüfungspflicht noch ein Prüfungsrecht hinsichtlich des durch das Finanzamt erlassenen Einheitswert- und Steuermessbescheides zusteht. Liegt ein Grundsteuermessbescheid vor, muss die zuständige Gemeinde grundsätzlich einen Grundsteuerbescheid erlassen, der die bindenden Feststellungen des Finanzamtes im Grundsteuermessbescheid berücksichtigt. Die Einwände des Klägers auf zeitanteilige Festsetzung sind jedoch dem Verfahren auf Erlass des Grundsteuermessbescheides zugeordnet, so dass die Gemeinde gehindert war, in Abweichung des Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes eine zeitanteilige Erhebung der Grundsteuer vorzunehmen.