Er hat insbesondere betont, dass das unmittelbare wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers maßgeblich für das Vorliegen eines Auftragstatbestandes sei. Zwar käme es auch danach nicht zwingend auf eine physische Nutzung des Bauwerks durch den Auftraggeber an. Das reine städtebauliche Interesse, das die Kommune in Ausübung ihrer städtebaulichen Regelungszuständigkeit wahrnehme, reiche jedoch nicht aus. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass eine Bauverpflichtung nur dann unter die vergaberechtlichen Bestimmungen fallen könne, wenn die Bauverpflichtung einklagbar sei. Der öffentliche Auftraggeber müsse entscheidenden Einfluss auf die Baupläne nehmen. Für die Mehrzahl der Grundstücksveräußerungsgeschäfte ist mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes Rechtssicherheit geschaffen. Problematisch bleiben die Fälle, in denen ein Verkauf mit einem Beschaffungsvorgang verbunden wird.