In der Praxis der zuständigen Prüfungsbehörde entstand der Eindruck, dass eine Zulassung zu einer weiteren Prüfung unter Härtefallgesichtspunkten nicht erfolgte. Im Beschluss vom 13.06.2022 hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 SächsAPOPol eine Zulassung zur weiteren Prüfung zu erfolgen hat. Voraussetzung sei das Vorliegen außergewöhnlicher, prüfungsrechtlich relevanter Umstände, die vom Prüfling nicht zu beeinflussen oder sonst zu vertreten sind, die das Leistungsvermögen so erheblich beeinflusst haben, dass sein Prüfungsversagen darauf beruht. Das Oberverwaltungsgericht hat dies in dem Fall der Kenntniserlangung von einem auffälligen medizinischen Befund bei einem nahestehenden Angehörigen, der bereits zuvor an Krebs erkrankt war, zwei Tage vor der Prüfung bejaht.