Heranziehung von Hilfsmitteln bei Auswahl

Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2024 (2 VR 1/24) soll bei einer Auswahlentscheidung die ergänzende Heranziehung weiterer Hilfsmittel neben einer dienstlichen Beurteilung insbesondere dann in Betracht kommen, wenn ein Leistungsvorsprung unter Ausschöpfung der Beurteilungen nicht festgestellt werden kann oder wenn eine Entscheidung über Eignung, Leistung und Befähigung auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen nicht möglich ist.

Ausgehend von der jüngsten Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichtes stellte sich die Frage, ob bei fehlender Ausgestaltung des Auswahlverfahrens aufgrund gesetzlicher Grundlage ergänzend Hilfsmittel heranziehbar sind. Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss unter Verweis auf die ältere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes bejaht.