Ausgehend von der jüngsten Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichtes stellte sich die Frage, ob bei fehlender Ausgestaltung des Auswahlverfahrens aufgrund gesetzlicher Grundlage ergänzend Hilfsmittel heranziehbar sind. Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss unter Verweis auf die ältere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes bejaht.