Aus Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG ergebe sich die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Alimentation an der Vollzeitbeschäftigung auszurichten. Dies sei jedenfalls dann nicht mehr der Fall, wenn begrenzt dienstfähige Beamtinnen und Beamte eine Besoldung nur in Höhe der Besoldung erhalten, die teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten (bei gleichem Teilzeitfaktor) gewährt werde. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die verfassungsgemäße Besoldung für den betroffenen Personenkreis zu gestalten und den Beamtinnen und Beamten zu gewähren.