Das Verwaltungsgericht Berlin ist im Beschluss vom 07.07.2019 (72 K 12.18 PVB) davon ausgegangen, dass auch im Zeitalter der Digitalisierung Bücher zum Geschäftsbedarf eines Personalrats gehören. Sie seien noch ein verbreitetes Medium zur Wissensspeicherung und Wissensvermittlung. Bei der Auswahl des Kommentares komme dem Personalrat ein Beurteilungsspielraum zu. Jedenfalls bei der einmaligen Anschaffung eines Kommentares sei der Personalrat auch nicht allein unter dem Gesichtspunkt der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel auf einen preiswerteren Kommentar zu verweisen.