Im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwere musste das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 10.04.2019 (5 B 21/18) zu der Frage Stellung nehmen, ob es sich bei einer Schulung zur Engeltordnung TVÖD um eine Grundschulung oder eine Spezialschulung handelt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Beschluss vom 14.06.2006 (6 P 13.05) dargestellt, dass jedenfalsl Gruppenvertreter über Kenntnisse der Entgeltordnung verfügen müssen. Dies kann man so verstehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Schulungen zur Entgeltordnung den Grundschulungen zuordnet. Im Beschlus vom 10.04.2019 wird klargestellt, dass sich die Frage nicht verallgemeinerungsfähig beantworten lasse. Es käme vielmehr auf die Ausrichtung der konkreten Veranstaltung (und die bereits absolvierten Schulungsveranstaltungen) an. In der Praxis wird man dem bei der Auswahl der Veranstaltungen (und bei der Planung des Angebotes) Rechnung tragen müssen.