Dies schließt der Sächsische Verfassungsgerichtshof aus Wortlaut und Systematik des Art. 26 der Sächsischen Verfassung. Satz 1 und Satz 2 von Art. 26 der Sächsischen Verfassung stellen eine Einheit dar. Satz 1 befasse sich mit der Bildung der Vertretungsorgane, auf die Satz 2 aufbaue. Erst im Zusammenwirken gewährleiste dies das Grundrecht auf Mitbestimmung. Die Sächsische Verfassung enthalte keine ausdrückliche Regelung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer. Insofern würde sich die Sächsische Verfassung von den Verfassungen des Landes Brandenburg und des Freistaates Thüringen unterscheiden. Die möglicherweise beabsichtigte Abgrenzung von der Fiktion der Mitbestimmung in der DDR rechtfertige nicht die Annahme, dass das Grundrecht durchsetzungsfähig (als individuelles Grundrecht) habe ausgestaltet werden sollen. Somit beschränkt sich der Rechtsschutz der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes auf das fachgerichtliche Verfahren. Im fachgerichtlichen Verfahren könnten die Beschäftigten aus dem Personalvertretungsgesetz ableitbare individuelle Rechtspositionen verfolgen.