Jahressonderzahlung

Nach § 20 Abs. 4 TV-L vermindert sich die Jahressonderzahlung um 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TV-L haben.

Diese Kürzungsregelung greift damit nur für solche Kalendermonate, in denen der Arbeitnehmer keinen Entgeltanspruch hat. Wird Entgelt nur an einem Kalendertag eines Monats bezogen, kommt es für den betroffenen Monat nicht zu einer Verminderung des Anspruchs. Für die Bemessung der Jahressonderzahlung findet § 20 Abs. 3 TV-L Anwendung.