Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage des Beamten bereits mit der Begründung abgewiesen, dass ein Anspruch auf Alimentation bestünde. Eine darüber hinaus gehende Vergütung könne nicht (oder nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen) begehrt werden. Allenfalls könne dann, wenn rauchende Kollegen einen Anspruch auf kurze Pausen hätten, von Nichtrauchern die Gewährung vergleichbarer Pausen verlangt werden. Dies war im Verfahren zugestanden. Einen Anspruch auf Freizeitausgleich bestünde mangels Beschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit nicht.