Der Sächsische Gesetzgeber habe keine Regelung getroffen, aus der sich ein weitergehender Schutz der Ersatzmitglieder, die zur Sitzung herangezogen wurden und mit deren Heranziehung regelmäßig aufgrund des Listenplatzes zu rechnen ist, ergebe. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Landesrecht Brandenburg sei wegen unterschiedlicher gesetzlicher Regelungen nicht übertragbar. Aus der Rechtsprechung zum Schutz der Jugend- und Auszubildendenvertretungen könne für den Schutzbereich des § 48 Abs. 2 SächsPersVG nichts hergeleitet werden.