Das Bundesverwaltungsgericht hatte dem Bayerischen Beamtengesetzes entnommen, dass der Gesetzgeber Tätowierungen im sichtbaren Bereich verboten habe. Die in Bezug genommene Regelung enthält eine allgemeine Ermächtigung für die oberste Dienstbehörde, Regelungen zu schaffen. Mit Tätowierungen beschäftigt sich die Norm nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat die Auslegung des Bundesverwaltungsgerichtes, dem sei eine gesetzliche Verbotsregelung zu entnehmen, beanstandet und ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art 20 Abs. 3 GG angenommen. Eine Auslegung, die einer Norm einen Sinn gebe, den der Gesetzgeber nicht habe verwirklichen wollen und der auch in keiner Weise Eingang in den Gesetzeswortlaut gefunden habe, überschreite die Grenze der verfassungskonformen Auslegung. Wolle der Gesetzgeber das Verbot von Tätowierungen im sichtbaren Bereich anordnen, müsse er dies selbst und eindeutig tun. Solange eine solche Regelung nicht existiert, könne auch im Bereich des Polizeivollzugsdienstes im Freistaat Bayern nicht von einem Verbot ausgegangen werden.